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WOHNBERECHTIGUNGSSCHEIN

Wir können Ihnen hier nur ein paar Informationen zum Wohnberechtigungsschein geben.
Die Anträge für die Erteilung stellen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung.

Einkommensgrenzen:

Das Jahresnetto-Einkommen darf folgende Beträge nicht überschreiten:

1 Person 12.000,00 €
2 Personen 18.000,00 €
3 Personen 22.100,00 €
zuzüglich für jede weitere Person 4.100,00 €
zusätzlich je Kind (§32 EstG) 500,00 €

Vom Jahresbrutto-Einkommen abzuziehende Beträge:

1. Werbungskostenpauschale


Erwerbseinkommen 920,00 €
Renten 102,00 €

2. Pauschale Abzugsbeträge vom Einkommen:

Gezahlte Einkommenssteuer 10 %
Ges. Kranken- und Pflegeversicherung 10 %
Beiträge zur ges. Rentenversicherung 10 %

Zusätzlich können gegebenenfalls die folgenden Frei- und Abzugsbeträge gem. § 24 WoFG gewährt
werden:

600,--€ für jedes Kind unter 12 Jahren, für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird, wenn der
Antragsberechtigte allein mit Kindern zusammen wohnt und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur
kurzfristig vom Haushalt abwesend ist. Bis zu 600,--€ soweit ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen
hat und das 16. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.

4.500,--€ für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von 100 % oder von wenigstens 80 %, wenn
der Schwerbehinderte häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

2.100,--€ für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von unter 80%, wenn der Schwerbehinderte
häuslich pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.

4.000,--€ bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung, wenn
keiner der Ehegatten das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

Auch bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze kann im Einzelfall geprüft werden, ob die Ausstellung einer
Wohnberechtigungsbescheinigung, die zum Bezug von Objekten anderer Förderwege (§ 88 a - d II. WoBauG)
berechtigt, möglich ist.

Als angemessen gelten folgende Wohnungsgrößen:

1-Personenhaushalt 50 qm oder 1 Wohnraum
2-Personenhaushalt 60 qm oder 2 Wohnräume
3-Personenhaushalt 80 qm oder 3 Wohnräume
4-Personenhaushalt 90 qm oder 4 Wohnräume
für jede/n weitere/n Familienangehörige/n plus 15 qm oder 1 Wohnraum

Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche und Nebenräume zu verstehen. Zum Haushalt
rechnen die Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige).

Haushaltsangehörige sind:

1. der Antragssteller
2. der Ehegatte
3. der Lebenspartner und
4. Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, sowie deren Verwandte in gerader Linie und
zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder
ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

Stand: Februar 2008